Bilder von der Weihnachtsfeier und der Datenschutz

Viele freuen sich auf die Weihnachtsfeiern in Betrieben und Vereinen. In geselliger Runde werden die Handys gezückt und Erinnerungsfotos und Selfies geschossen. 

In Zeiten, in denen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in aller Munde ist, stellt sich natürlich auch die Frage nach dem Datenschutz von solchen Fotos.

Darf ich  überhaupt Fotos machen?

Darf man diese auf internen und öffentlichen Webseiten veröffentlichen?

Darf diese am schwarzen Brett aushängen?

Darf man diese auf Facebook posten?

Diese Fragen werden nachfolgend beantwortet und die Vorschriften beleuchtet:

Datenschutzgrundverordnung 

Die DSGVO kommt zum Tragen, wenn die Verarbeitung nicht ausschließlich persönlich oder familiär  ist. 

Wenn Kollegen Fotos nur zum persönlichen und privaten Gebrauch machen, muss die DSGVO also nicht beachtet werden. Sobald das Foto betrieblich genutzt wird, wie  z.B. für die innerbetriebliche oder gar öffentliche Webseite, aber auch für einen betrieblichen Aushang oder Publizierung beispielsweise in der Betriebs-Zeitung kommt die DSGVO zum tragen.

Sobald das Bild im Betrieb technisch verarbeitet wird, also z.B. gespeichert oder gedruckt wird, findet eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO statt.  Wird ein Bild speziellen technischen Mitteln verarebeitet, die eine eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung eine natürlichen Person ermöglichen, ist es im Sinne der DSGVO als  biometrisches Merkmal zu sehen und gehört somit zu den besonderen personenbezogenen Daten lt. Art. 9 Abs.1 DSGVO (Erwägungsgrund 51 DSGVO)

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist verboten, es sei denn es gibt eine Rechtsgrundlage, die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines Vertrags notwendig,  es besteht ein berechtigtes Interesse des Unternehmers oder es liegt eine Einwilligung der betroffenen Person vor.

Eine Rechtsgrundlage aus einem Gesetz oder einer Vorschrift zur Herstellung von Fotos von Weihnachtsfeiern lässt sich wohl nicht herleiten.

Fotos von Weihnachtsfeiern dürften auch nicht zur Erfüllung eines Vertrages notwendig sein.

Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens lässt sich zum Beispiel durch eine Veröffentlichung zur  Mitarbeitermotivation und Außendarstellung begründen. Sofern die nachfolgend besprochenen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden, wird die Interessenabwägung zu Gunsten des Unternehmens ausfallen.

Ausschlaggebend für die Beantwortung dieser Fragen sind außerdem  das Grundgesetz (GG) und das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG).

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Im §1 Abs. 1 GG steht „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ und im §2  Abs. 1 GG steht “  Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“  Dies bedeutet, dass die persönlichen Rechte gewahrt werden müssen – und was ist persönlicher als das eigene Bild?  Wenn also jemand signalisiert, dass er nicht fotografiert werden möchte, muss das respektiert werden. Insbesondere unwürdige Bilder, wie zum Beispiel vom Kollegen, der einen über den Durst getrunken hat, verbieten sich somit von selbst.

Veröffentlichung 

Genauer wird das KunstUrhG in § 22: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden…“

Jetzt wird schon klar: Bilder von Personen zu veröffentlichen ist verboten, es sei denn die Person gibt Ihre Einwilligung.

Und jetzt? Die Gute Nachricht: Es gibt Ausnahmen!

Das  KunstUrhG sieht in § 23 Art 1 Abs. 1  bis 3 auch Ausnahmen vor. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

Ausnahme 1: Bildnisse aus der Zeitgeschichte

Bilder von Personen der Zeitgeschichte dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Dazu zählen prominente Politiker und Schauspieler.

Ausnahme 2: Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

Wenn Fotos von Landschaften, Gebäuden oder eben auch Räumen gemacht werden, auf denen Personen abgebildet werden, muss die Einwilligung dieser Personen nicht eingeholt werden. Personen sind dann Beiwerk, wenn man die Personen austauschten oder weg lassen kann, ohne dass sich an der Aussage des Fotos etwas ändert.

Ausnahme 3: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Wenn nicht eine einzelne Person im Vordergrund steht, sondern eine Ansammlung abgelichtet wird, muss von den einzelnen Personen keine Einwilligung eingeholt werden. Auch hier gilt: Wenn man eine einzelne Person auf dem Foto weg lässt oder austauscht, darf sich die Aussage des Bildes nicht ändern.

Aber Achtung! Die Ausnahme von der Ausnahme: „Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten…verletzt wird“

 Wenn beispielsweise ein Bild einer Gruppe aufgenommen wird, auf dem ein Gruppenmitglied „heraus sticht“ muss vor der Veröffentlichung die Einwilligung dieser bestimmten Person eingeholt werden.

Zusammenfassung

Persönliche Aufnahmen zwischen Kollegen sind problemlos, sofern diese nicht veröffentlicht werden, nicht peinlich oder irgendwie anstößig, also das Persönlichkeitsrecht nicht gestört wird und die aufgenommene Person nicht signalisiert hat, dass sie nicht fotografiert werden möchte.

Sobald die Fotos  veröffentlicht werden sollen, muss man genauer hinsehen. Gruppenaufnahmen sind problemlos, solange keiner die „Hauptrolle“ spielt. Sobald eine Person „im Mittelpunkt“ des Fotos steht, muss die Einwilligung dieser Person eingeholt werden.

In Bezug auf die DSGVO ist man letztlich auf der sicheren Seite, wenn man im Zuge einer Mitarbeiter-Vereinbarung eine Einwilligung  zur Veröffentlichung von Bildern einholt.

Andreas Rößling

Datenschutzbeauftragter

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