Ungeachtet dessen gelten auch für kleine Unternehmen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
In Art.2 Abs.1 DSGVO heißt es:
„Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“
Und im dazu gehörigen Erwägungsgrund 13 DSGVO steht:
„…die für die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtssicherheit und Transparenz schafft…“
Damit sind auch diese zur Einhaltung der umfangreichen Datenschutzgesetze verpflichtet.
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